Nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuen, nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen

Entscheidung zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser war am 26. November 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, da er auf eine ihm nur flüchtig bekannte Frau mit dem Springmesser eingestochen hatte, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der ihm das spätere Opfer keinen Anlass gegeben hatte, enttäuscht sah. Diese Tat hatte er begangen, nachdem er erst zwei Monate zuvor nach Teilverbüßung einer wegen Mordes durch das Bezirksgericht Halle angeordneten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, die auf Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von zehn Jahren umgewandelt worden war, infolge Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen worden war. Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg und die Reststrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Halle bis zum 19. März 2002. Auch danach verblieb er weiterhin in der Justizvollzugsanstalt, zunächst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen (UBG) des Landes Sachsen -Anhalt, und, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, seit dem 28. Juli 2004 auf Grund Unterbringungsbefehls des Landgerichts Magdeburg gemäß § 275a Abs. 5 StPO. Auf die Revision des Verurteilten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das die nachträgliche Sicherungsverwahrung anordnende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Den Unterbringungsbefehl hat der Senat jedoch nicht aufgehoben. § 66 b StGB verlangt für eine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach der Anlassverurteilung erkennbar gewordene Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Ei…

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Themen: Stgb , Landgericht Magdeburg , Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 20. Januar 2006 auf http://gesetz.blogg.de/.

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