Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Rechtslupe | 27. August 2009 — Die Regelung des § 66b Abs. 3 StGB zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Beendigung…
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b III StGB zu befassen. Den Beschlüssen vom 5. August 2009 (2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer zu 1 wurde vom LG Frankfurt a. M. im Februar 1992 wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer 2 wurde – ebenfalls vom LG Frankfurt a. M. – wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei beiden Beschwerdeführern ordnete das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB an. Das Gericht prüfte zwar jeweils eine sich an die Vollstreckung der Strafe anschließende Sicherungsverwahrung, sah aber von der Anordnung ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung waren zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht geschaffen. Zunächst wurde bei beiden Beschwerdeführern die Freiheitsstrafe vollstreckt und anschließend weiter die Unterbringung vollzogen. Diese wurde dann gem. § 67 d VI StGB für erledigt erklärt, weil die Anordnung der Unterbringungen von Anfang nicht gerechtfertigt gewesen sei. In der Folge ordnete das LG wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten vergleichbare Straftaten begehen werden, nachträglich gem. § 66 b III StGB eine Sicherungsverwahrung an. Die dagegen eingelegten Revisionen verwarf der BGH. Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit von § 66 b III StGB geltend.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. § 66 b III StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Norm verstößt nicht gegen Art. 2 II 2 GG. Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66 b I 1, II und I 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie Beschl. der Kammer v. 22. 10. 2008 – 2 BvR 749/08). Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66 b III StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf dieser Grundlage nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, daher auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Ebenso ist das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 2 II, Art. 20 III GG) nicht verletzt. Das gilt insbesondere auch in so genannten „Altfällen“, in denen – wie in den Fällen der Beschwerdeführer – sowohl die Anlasstaten als auch die darauf folgenden Verurteilungen vor Inkrafttreten der Norm stattgefunden haben.
Allerdings kann § 66 b III StGB zu einer – verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässigen – Rückbewirkung vo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. September 2009 auf http://www.examensrelevant.de.
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