Nachträgliche Richtigstellung einer irreführenden Werbung

Die Anzahl der Abmahnungen und bei Gericht eingereichten Verfügungsanträge ist allenfalls ein Indiz dafür, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dienen könnte, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Insbesondere gibt es keine Vorschrift im UWG, die es einem abmahnenden Wettbewerber…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 21. Januar 2007 auf http://log.handakte.de/.

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