Nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung – LG Nürnberg gewährt eine Art Vertrauensschutz
In der Praxis gibt es immer wieder Ärger um eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Obergerichte lehnen diese i.d.R. ab,
wenn das Verfahren rechtskräftig beendet ist. Die Landgerichte sind da häufig großzügiger. So jetzt auch das LG Nürnberg in einem
Fall, in dem das AG die Beiordnung “übersehen” vor der nach § 154 Abs. 2 StPO übersehen hatte. Das LG führt in seinem Beschluss v. 19.01.2010 – 13 Qs
5/10 aus:
“Wenn – wie im vorliegenden Fall – aus den Umständen der Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten und der Mitteilung, dass sich
dieser in Strafhaft befindet und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister dem Gericht bekannt ist, dass der Betroffene in
absehbarer Zeit sich nicht auf freiem Fuß befinden wird und in dieser Situation das Gericht sich entscheidet, die Anklage zuzustellen
und gar selbst noch darauf hinweist, dass ein zu bestellen sei, und damit kundtut, dass eine Sachbehandlung nach § 154 StPO
gerade nicht erwogen wird, umgehend ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt wird und dieser — aus aus der Akte
nicht nachvollziehbaren Gründen — nicht beachtet wird, kann der Antrag nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 II StPO — auf
Anregung des Verteidigers hin — nicht abgelehnt werden mit der Begründung — aus ex- post-Sicht -, es hätte gar keine Hauptverhandlung
stattfinden sollen.”
Natürlich eine ganze Reihe von Besonderheiten, aber eine Konstellation, die in der Praxis gar nicht so selten ist. Zu der Frage der
nachträglichen Beiordnung. s. auch noch LG Halle.
Siehe auch:
Doppelte Untätigkeit des Amtsrichters…. nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers Nicht sel…
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