Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB kommt es auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils an. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 in dem Verfahren 2 StR 152/10 festgestellt und entsprechend das Urteil des Landgerichts abgeändert.

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Themen: Bgh , Nachträglich , Gesamtstrafe , § 55 Stgb
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 26. Mai 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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