Der Umzug im laufenden Restschuldbefreiungsverfahren
Rechtslupe | 30. Juni 2010 — In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, …
Der nachträgliche Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt erfolgt durch Aufrechung und ist daher nur zulässig, soweit Arbeitslohn pfändbar ist.
Ob und in welchem Umfang die Beigeladene den vom Antragsteller zu tragenden Teil der Beiträge von diesem wieder einfordern kann, richtet sich nach § 28g SGB IV. Sollte dies rechtlich überhaupt noch zulässig sein, wäre der Arbeitnehmer überdies dadurch geschützt, dass der nachträgliche Abzug der Beiträge durch Aufrechnung erfolgt und daher nur zulässig ist, soweit Arbeitslohn pfändbar ist (§ 394 Satz 1 BGB).
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2010 – L 11 R 2595/10 ER-B
Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge vor der Arbeitgeber-Insolvenz Sozialversicherungsbeiträge für Schwarzlohn Nachträ… » Vollständiger ArtikelErschienen 21. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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