Nachträglich berechnete Sozialversicherungsbeiträge

Der nachträgliche Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt erfolgt durch Aufrechung und ist daher nur zulässig, soweit Arbeitslohn pfändbar ist.

Ob und in welchem Umfang die Beigeladene den vom Antragsteller zu tragenden Teil der Beiträge von diesem wieder einfordern kann, richtet sich nach § 28g SGB IV. Sollte dies rechtlich überhaupt noch zulässig sein, wäre der Arbeitnehmer überdies dadurch geschützt, dass der nachträgliche Abzug der Beiträge durch Aufrechnung erfolgt und daher nur zulässig ist, soweit Arbeitslohn pfändbar ist (§ 394 Satz 1 BGB).

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2010 – L 11 R 2595/10 ER-B

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Themen: Bgb , Sozialversicherungsbeitrag , Insolvenz , Sgb IV
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 21. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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