Nachschusspflichten: Anleger brauchen an Immobilienfonds nichts zusätzlich zahlen
am 14.09.2007 von http://www.kapital-rechtinfo.de
In mehreren Entscheidungen im ersten Halbjahr 2007 setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Zahlpflichten von Anlegern notleidender geschlossener Immobilienfonds auseinander. Nur dann, wenn alle Anleger zusammen weitere Geldleistungen in die Kasse des Fonds leisten wollen und dieses gemeinsam beschließen, muss gezahlt werden. In anderen Fällen muss ein Anleger, der sich weigert, keinen Beitrag mehr leisten.
In gleich vier Entscheidungen drei davon betreffen geschlossene Immobilienfonds hatte sich der BGH mit dem grundlegenden Problem auseinander zu setzen, ob überstimmte Mitglieder einer Gesellschaft gegen ihren Willen gezwungen werden können, dem Unternehmen Finanzspritzen zu geben.
Sehr eindeutig sagte der für gesellschaftsrechtliche Fragen zuständige II. Zivilsenat insbesondere in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2007, dass nachträgliche Leistungen der Gesellschafter an den Fonds nur verlangt werden können, wenn sie im ursprünglich vereinbarten Vertrag glasklar verankert sind oder von allen Gesellschaftern gemeinsam getragen werden. Nur wer sich freiwillig zu weiteren Geldleistungen an den Fonds entschließt, muss zahlen.
Von den Gesellschaftern, die nicht zugestimmt haben, kann allerdings kein weiteres Geld gefordert werden. Dabei muss der Anleger noch nicht einmal in der Versammlung offen opponieren, allein schon seine Abwesenheit bei der Beschlussfassung reicht aus, um auch die Zahlung zu verweigern.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Der Bundesgerichtshof stärkt damit begrüßenswerter Weise eindeutig die Rechte von Minderheitsgesellschaftern; sie sollen nicht durch Zahlpflichten, die die Mehrheit ihnen aufdrängt, zum Griff zur Geldbörse getrieben werden. Wenn Verluste das Unternehmen drücken, die allein durch den normalen Betrieb resultieren, hat kein Anleger etwas nachzuschießen, allerdings kann es wirtschaftlich aus vielerlei Gründen vernünftig sein, das aufgelaufene Defizit …
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