Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen mit Partikelfiltern
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Die Nachrüstung von Diesel-PKWs mit Partikelfiltern wird ab Januar 2012 wieder gefördert, entsprechende Förderungsanträge können beim BAFA ab dem 1. Februar 2011 eingereicht werden. Die Fahrzeughalter erhalten dabei für die Nachrüstung ihres Fahrzeugs 330 €.
Die Neuauflage des Förderprogramms zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern startet mit dem neuen Jahr 2012. Es können Nachrüstungen gefördert werden, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Fahrzeughalter können für die Nachrüstung ihres Fahrzeuges 330 Euro Barzuschuss vom Staat erhalten. Dazu stellt das Bundesumweltministerium 30 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel reichen für rund 90.000 Nachrüstungen.
Die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen trägt dazu bei, dass der gesundheitsschädliche Partikelausstoß sinkt und die Luftqualität insbesondere in den Innenstädten verbessert wird. Damit wird ein Beitrag geleistet, die von der EU zum Schutz von Umwelt und Gesundheit vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte für Partikel besser einzuhalten. Nachgerüstete Fahrzeuge erhalten außerdem eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in Umweltzonen einfahren.
Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Gefördert wird die Nachrüstung von Diesel-Pkw und von zur Güterbeförderung genutzten Diesel-Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (leichte Nutzfahrzeuge). Die vollständigen Fördervoraussetzungen sind in einer Förderrichtlinie enthalten, die am 23. Dezember 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.
Inhalt[↑] Fördervoraussetzungen Ausgeschlossene Förderung Festbetragszuschuss Förderungsantrag Fördervoraussetzungen[↑]Die Förderung der der Nachrüstung mit Partikelfiltern ist möglich für bestimmte Dieselfahrzeuge möglich:
PKW mit Dieselmotor, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Dieselmotor mit einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und Leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden.Die Nachrüstung muss in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgen. Entscheidend hierfür ist das Datum, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Fahrzeug nachgerüstet wurde. Nachrüstungen, die bereits vor dem dem 1. Januar 2012 erfolgt sind, sind nicht förderfähig.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das Fahrzeug auf de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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