Nachrichten sind eine besondere Ware: EGMR zur Zurückziehung einer städtischen Zeitung durch den Chefredakteur
Wie "unspezifische Angst" des Chefredakteurs zu einer Verletzung des Art 10 EMRK führen kann, zeigt das aktuelle Urteil des EGMR in
der Sache Saliyev gegen Russland: Herr Saliyev war Vorsitzender einer NGO von aus Kolyma. Für die im Besitz der Stadt Magadan stehende Zeitung Vecherniy Magadan schrieb er
einen Artikel unter der Überschrift "Aktien für den
von Moskau", in dem er sich kritisch mit seiner Ansicht nach krummen Geschäften beim Erwerb von eines lokalen Energieunternehmens durch Moskauer Firmen auseinandersetzte. Die Zeitung
wurde an die Abonennten versandt und ging auch über ein Vertriebsunternehmen in den Einzelverkauf, aber dann überkam den
Chefredakteur, der den Artikel zunächst angenommen hatte, eine "unspezifische Angst" vor möglichen negativen Konsequenzen dieses
Artikels. Daher veranlasste er die Zurückziehung der noch unverkauften Restauflage aus dem Einzelverkauf; gemeinsam mit der
Vertriebsfirma konnte er noch zwischen 100 und 200 Stück zurückholen. Der Autor des Artikels wehrte sich und erstattete Strafanzeige
wegen Eingriffs in die Pressefreiheit und wollte zudem mit einer Klage vor dem Zivilgericht erzwingen, dass 2000 Stück der
Zeitungsausgabe mit seinem Artikel nachgedruckt und verkauft werden. Weder straf- noch zivilrechtlich hatte er Erfolg; das
Zivilgericht kam zum Ergebnis, dass der Zeitungsverlag als Eigentümer der Zeitungsexemplare diese nach Belieben zurückholen und
vernichten könne. Also wandte sich der Autor an den EGMR, der tatsächlich (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK feststellte.
Das mag auf den ersten Blick überraschend wirken, erklärt sich aber im Wesentlichen aus der besonderen Art der Zeitung: diese stand
im Besitz der Stadtgemeinde, also einer "state authority", und sollte ein "public service" erbringen, nämlich die Bewohner der Stadt
über offizielle und andere Ereignisse in der Stadt informieren. Einnahmen aus Werbung waren nur von geringer Bedeutung und die
Zeitung existierte vor allem aufgrund öffentlicher Finanzierung. Dem Chefredakteur kam eine doppelte Rolle zu, einerseits war er
professioneller Journalist, andererseits musste er die Loyalität der Zeitung zur Stadt und deren politischer Linie sicherstellen. Und
obwohl sich kein Vertreter der Stadt oder einer anderen staatlichen Autorität über den Artikel beschwert oder die Zurückziehung
verlangt hatte, hatte der Chefredakteur aufgrund seiner eigenen Einschätzung möglicher negativer Konsequenzen die Zurückziehung
veranlasst: "Given the overall context of the case, and the dual role played by the editor-in-chief, his decision to withdraw the
newspapers can be characterised as an act of policy-driven censorship. The Court concludes that in the circumstances the
editor-in-chief implemented the general policy line of the municipality and acted as its agent." Damit lag also eine dem Staat
zuzurechnende Handlung vor, die vom EGMR auch als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung beurteilt wurde: der Artik…
»
Vollständiger Artikel