Nachname als Vorname

Eine ungewöhnliche Entscheidung hatte der BGH (Beschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen XII ZB 5/08) zu fällen:

Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht. … Einen generellen “Verbrauch” des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Sohnes erklärten gegenüber dem Standesbeamten, ihr Kind, der den Familiennamen der Mutter als Familiennamen führt, solle die Vornamen “H. F. Lütke” erhalten; der Name “Lütke” ist der Familiename des Vaters. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens “Lütke” ab, da dieser als Vorname nicht geeignet sei. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Standesbeamten zur Eintragung auch des Namens “Lütke” als weiteren Vornamen anzuweisen, abgelehnt. Die Sache kam zum BGH, weil divergierende Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte vorlagen.

Der BGH führt aus:

Das Recht der Eltern, für ihr Kind Sorge zu tragen, umfasst auch die Befugnis, ihrem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bei der Wahl dieses Vornamens sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausgehende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522; FamRZ 2005, 2049, 2050). … Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass der Name “Lütke” heute üblicherweise als Familienname bekannt ist. Als Vorname verwandt kann er deshalb für einen weiteren Familiennamen des Kindes gehalten werden oder in sonstiger Weise für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen. Dies ist jedoch keine Besonderheit von Namen, die gemeinhin nur als Familiennamen gebräuchlich sind. Das geltende Recht beschränkt - wie dargelegt - die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen. Ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ung…

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Erschienen 17. Juni 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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