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Nachkarten

am 18.09.2006 von http://www.ra-blog.de

Es schreibt der Gegner nach Erlass eines nicht berufungsfähigen Urteils:
Gibt das Urteil des Amtsgerichts ******** vom **.**.2006 Grund zu der Annahme, dass der diesseitige Schriftsatz vom 19.**.2006 nicht oder zumindest nicht vollständig zur Akte gelangt ist. Wir bitten um Überprüfung und Stellungnahme.
Darauf das Gericht:
der Schriftsatz vom 19.**.2006 (* Seiten + Vollmacht + eine Anlage) befindet sich bei den Akten und ist bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden.
Ein Blick ins Urteil hätte auch geholfen:
Entgegen seiner Auffassung im Schriftsatz vom 19.**.2006 hat der Beklagte die klägerische Forderung auch nicht bereits am **.**.2006 erfüllt. Denn hier hat er lediglich angekündigt, in den nächsten Wochen (…)
Angekündigt, nicht gemacht, verklagt worden, nochmal angekündigt, wieder nicht gemacht, auch bezüglich der Forderung kein Anerkenntnis erklärt, sondern Klageabweisung beantragt und im Urteil zur Begleichung der Forderung verdonnert worden. Und jetzt möchte der Gegner die Kosten nicht tragen, weil die Klage ja unnötig gewesen wäre.
Da kann jemand nicht verlieren.

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