Nachhaftung des Gesellschafters
Die Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft (GbR, oHG, Komplementär einer KG, Partner einer Partnerschaftsgesellschaft) ist unmittelbar und unbeschränkbar. Das bedeutet, dass der Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen unbeschränkt und unbeschränkbar haftet (eine “GbR mbH” ist unzulässig) .
Gerade bei Veränderungen in der Gesellschafterstruktur ist fraglich, wie die Nachhaftung des Gesellschafters aussieht. Dies ist zum Beispiel zu berücksichtigen, wenn ein Gesellschafter das gemeinsame Unternehmen einvernehmlich verläßt oder auch wenn dieser im Rahmen eines Gesellschafterstreites aus dem Unternehmen ausgeschlossen wird.
Hier gilt stets: der Alt-Gesellschafter unterliegt einer sog. “Nachhaftung” von 5 Jahren. Dies folgt aus den folgenden gesetzlichen Regelungen:
GbR: § 736 Abs. 3 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB oHG: § 160 Abs. 1 HGB KG: § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB Partn… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Honarrückzahlungs- anspruch der KV
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