Google Analytics: IP-Adressen als personenbezogene Daten
Rechtsanwalt Michael Below | 11. Januar 2011 — Nach einem Bericht der FAZ hat der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte seine Verhandlungen mit Google über »Google Anal…
Der IT-Recht Kanzlei sind seit der Veröffentlichung des Artikels bezüglich des Verhältnisses von Google Analytics zum Datenschutzrecht einige Fragen gestellt worden. Diese sollen nachfolgend beantwortet werden. 1. Um welche konkreten Fälle ging es bei denen von Ihnen beschriebenen Urteilen? Wer wurde da von wem verklagt und warum?
Die beiden Urteile des Amtsgerichts Berlin Mitte (Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07) betreffen denselben Sachverhalt in zwei gerichtlichen Instanzen.
Ein Internetnutzer, der die Internetseite des Bundesjustizministeriums mehrmals aufgesucht hatte, über den ansonsten im veröffentlichten Volltext der Urteile nichts gesagt wird, verklagte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesjustizministeriums.
Das Bundesjustizministerium hatte für 14 Tage u.a. die IP-Adressen der Besucher der Internetseite des Ministeriums gespeichert. Der Kläger war der Auffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen und begehrte Unterlassung der Speicherung dieser Daten für die Zukunft sowie Löschung aller bisher gesammelten Daten. Die Gerichte gaben dem Kläger recht, so dass das Ministerium keine IP-Adressen mehr speichern durfte, ohne die für personenbezogene Daten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
2. Ist der generelle Einsatz von Programmen wie Google-Analytics problematisch?Ja und Nein. Es kommt darauf an, welche Daten von diesen Programmen erfasst werden. Wenn diese Software lediglich anonyme Daten zwecks Statistikauswertung erfasst und verarbeitet, so ist dies unproblematisch. Die Schwierigkeiten fangen dann an, wenn personenbezogene Daten erhoben werden. Denn dabei müssen die einschlägigen, strengen Datenschutzbestimmungen für die Verwendung personenbezogener Daten beachtet werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Daten nur verwendet werden dürfen, wenn der Betroffene darin vorher ausdrücklich einwilligt oder ausnahmsweise eine gesetzliche Sonderbefugnis greift, die die Verwendung der Danten auch ohne vorherige Einwilligung gestattet. Nun stuften die beiden Berliner Gerichte IP-Adressen als personenbezogene Daten ein, so dass die Einbeziehung von IP-Adressen durch Analysesoftware wie Google Analytics nun rechtlich äußerst problematisch ist.
Wenn nun auch der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung der beiden Berliner Gerichte bestätigen sollte, müssten Programme wie Google Analystics in Deutschland ohne die Verwendung der IP-Adresse auskommen bzw. die Nutzer dieser Programme müssten ihre Internetseiten technisch so gestalten, dass sie die Besucher ihrer Website vor Erhebung der Daten um ihre Einwilligung bitten.
3. Inwiefern kann man Anbieter wie Google dafür zur Verantwortung ziehen?Im Prinzip geht es nicht um Google, sondern um den jeweiligen Verwender der Software. In den betreffenden Urte…
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