Guthaben aus einer formell unwirksamen Abrechnung
beck-blog | 20. Oktober 2010 — Der Vermieter V erteilt eine Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben von 100 €. In der Abrechnung sind die Hausmeisterkoste…
Es sollte sich ja mittlerweile herumgesprochen haben, dass gemäß § 556 III BGB eine Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erstellen ist. Jedenfalls spricht die Menge der in den letzten Tagen des Jahres 2006 hier zur Prüfung vorgelegten Abrechnungen dafür.
Leider ist dem ein oder anderen Vermieter anscheinend aber nicht klar, dass eine Betriebskostenabrechnung diverse Mindestangaben enthalten muß, um formell überhaupt wirksam zu sein. Dazu gehören etwa die Angabe der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung des Verteilungsschlüssels und des auf den Mieter entfallenden Anteils. Fehlen diese Angaben, ist keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt, ein Nachzahlungsbetrag somit nicht fällig.
Hierauf wurde ein Vermieter bereits hinsichtlich seiner Abrechnung für 2003/2004 hingewiesen, was ihn jedoch nicht davon abhielt, es für 2004/2005 genauso zu machen. Auch diese Abrechnung wurde folglich als unwirksam zurückgewiesen. Nun schaltet er einen Anwalt ein. Dieser überreicht nachgebesserte Abrechnungen. Allerdings ist die Abrechnungsfrist längst verstrichen.
Laut dem BGH (siehe etwa BGH v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04) dürfen Betriebskostenabrechnungen auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist wegen “inhaltlicher Fehler” nachgebessert werden - etwa bei einem falschen Umlageschlüssel. Dies gilt folglich nur, falls bereits eine formell wirksame Abrechnung erteilt wurde. Das war hier aber gerade eindeutig nicht der Fall. Es wurde z. B. gar kein Umlageschlüssel angegeben.
Umso erstaunlicher, dass der Mandantin jetzt ein Mahnbescheid wegen der Nachzahlungsbeträge für 2003/2004 und 2004/2005 ins Haus flattert. Erstmal die Mandantin beruhigen, Widerspruch einlegen und abwarten.
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