Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben im Insolvenzverfahren
Die von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der so genannten Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld an freigestellte
Arbeitnehmer (§ 143 SGB III) getragenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind bei der Erhebung von
Beitragsnachforderungen gegenüber dem nach einer Betriebsprüfung in Abzug zu bringen, da der Insolvenzverwalter – was
diese Beiträge angeht – von der Pflicht zur Entrichtung befreit ist (§ 335 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 SGB III). Die Befreiung von der
Beitragspflicht bleibt auch bestehen trotz anderslautendem Ergebnis einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für
Arbeit vom 25./26. September 2008.
Zu diesem Urteil ist das Sozialgericht Stuttgart gelangt: Der Kläger, Insolvenzverwalter der Firma F., wendet sich gegen eine
aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte die Beklagte die Forderung nicht ohne weitere Sachaufklärung zur Pflicht des Klägers,
Beiträge zur
abzuführen, feststellen dürfen. Daher macht das Gericht von ihrer Befugnis nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SSG Gebrauch, wonach der Bescheid
und der Widerspruchsbescheid aufgehoben werden kann, wenn eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist, die weiteren Ermittlungen
erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
Zwar ist der Arbeitgeber – auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an seiner Stelle der Kläger als Insolvenzverwalter – nach
§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Zahlung des sich aus Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
zusammensetzenden § 28d SGB IV Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen § 28h SGB IV
verpflichtet. Entsprechende Betriebsprüfungen führt die Beklagte als Träger der Rentenversicherung gemäß § 28p SGB IV durch. Sie ist
auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung auch befugt, über die Höhe der Beiträge in einem Verwaltungsakt zu entscheiden § 28p
Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe wegen der anfänglichen
Masseunzulänglichkeit und eines entsprechenden Vollstreckungsverbotes keinen Bescheid erteilen dürfen, kann sich der Kläger nicht auf
ein Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO berufen. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und der Kläger meint, die
Zahlungspflicht nach § 28h SGB IV sei eine von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasste „übrige“ Masseverbindlichkeit, weil sie nicht unter
die von § 209 Abs. 2 erfassten und als vorrangige Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO geltenden Verpflichtungen aus
gegenseitigen Verträgen falle. Dabei übersieht der Kläger, dass die Zahlungspflicht nach § 28h SGB IV nicht auf den von i…
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