Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben im Insolvenzverfahren

Die von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der so genannten Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld an freigestellte Arbeitnehmer (§ 143 SGB III) getragenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind bei der Erhebung von Beitragsnachforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter nach einer Betriebsprüfung in Abzug zu bringen, da der Insolvenzverwalter – was diese Beiträge angeht – von der Pflicht zur Entrichtung befreit ist (§ 335 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 SGB III). Die Befreiung von der Beitragspflicht bleibt auch bestehen trotz anderslautendem Ergebnis einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 25./26. September 2008.

Zu diesem Urteil ist das Sozialgericht Stuttgart gelangt: Der Kläger, Insolvenzverwalter der Firma F., wendet sich gegen eine aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte die Beklagte die Forderung nicht ohne weitere Sachaufklärung zur Pflicht des Klägers, Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen, feststellen dürfen. Daher macht das Gericht von ihrer Befugnis nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SSG Gebrauch, wonach der Bescheid und der Widerspruchsbescheid aufgehoben werden kann, wenn eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist, die weiteren Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.

Zwar ist der Arbeitgeber – auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an seiner Stelle der Kläger als Insolvenzverwalter – nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Zahlung des sich aus Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzenden § 28d SGB IV Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen § 28h SGB IV verpflichtet. Entsprechende Betriebsprüfungen führt die Beklagte als Träger der Rentenversicherung gemäß § 28p SGB IV durch. Sie ist auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung auch befugt, über die Höhe der Beiträge in einem Verwaltungsakt zu entscheiden § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe wegen der anfänglichen Masseunzulänglichkeit und eines entsprechenden Vollstreckungsverbotes keinen Bescheid erteilen dürfen, kann sich der Kläger nicht auf ein Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO berufen. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und der Kläger meint, die Zahlungspflicht nach § 28h SGB IV sei eine von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasste „übrige“ Masseverbindlichkeit, weil sie nicht unter die von § 209 Abs. 2 erfassten und als vorrangige Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO geltenden Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen falle. Dabei übersieht der Kläger, dass die Zahlungspflicht nach § 28h SGB IV nicht auf den von i…

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Themen: Insolvenzverwalter , Sozialversicherungsbeitrag , Sozialversicherung , Bund , Sgb IV , Beitragsnachforderung
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 11. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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