Nacherfüllung betrifft Ausbau und Beseitigung der beschädigten Ware
Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Kläger, der Bodenfliesen bei der angeklagten Betreiberin eines Baustoffhandels zu einem
Gesamtpreis von 1.191, 61 Euro erwarb. Der Kläger ließ die Fliesen in seinem Wohnhaus verlegen, woraufhin Mängel sichtbar wurden, die
jedoch nicht beseitigt werden konnten. Aus diesem Grund forderte der Kläger zum einen die Kostenerstattung für die Verlegung der
beschädigten Platten und zum anderen sowohl die Lieferung von neuen Fliesen als auch die Zahlung der Kosten für das Verlegen der
neuen Platten. Dafür verlangte er einen Betrag von 5.830,57 Euro.
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Landgericht Kassel gab der Klage jedoch lediglich in Bezug auf eine Minderung von 273,10 Euro statt und wies sie, die übrigen
Aspekte betreffend, zurück. Gegen dieses Urteil legte der Kläger jedoch Berufung ein und war erfolgreich, denn die Angeklagte musste
nun die neuen Fliesen liefern und die Kosten von 2.122,37 Euro für das Verlegen übernehmen. Dagegen legte die Angeklagte jedoch
Revision ein und war damit weitgehend erfolgreich.
EuGH entscheidet zum Verbrauchsgüterkauf
Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof in Bezug auf den Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dabei kam der Gerichtshof
der Europäischen Union zu folgenden Schlussfolgerungen:
“Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines
vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung
hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es
eingebaut wurde, vorzunehmen und das als gelieferte
Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten
Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet
hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem
Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu
verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den
Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert,
den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig …
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