BGH: Bewerbungsbemühungen erkennt man nicht nur an der Anzahl der Bewerbungen
Unterhalt24 Blog | 30. Oktober 2011 — Die Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz dafür, ob sich jemand um eine Anstellung bemüht. Gerichte dürfen daher nicht nur …
Es handelt sich bei der Anzahl der Bewerbungen, die der Anspruchsteller zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vorgetragen hat, nicht um das alleinige Merkmal für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, es ist nur ein Indiz dafür. Maßgebend für hinreichende Erwerbsbemühungen und für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance sind vielmehr die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers. Diese sind vom Familiengericht aufgrund des – ggf. beweisbedürftigen – Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen.
Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln.
Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind.
Nach diesen Gesichtspunkten hat der Bundesgerichtshof in einem Streit um nachehelichen Unterhalt entschieden. Abweichend vom Amtsgericht hat das Berufungsgericht – wenngleich ohne den konkreten Unterhaltstatbestand zu benennen – in der Sache keinen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) angenommen, sondern ist auf Seiten der Klägerin von einem erzielbaren Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit ausgegangen und hat somit lediglich einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) bejaht. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgetragenen Bemühungen um eine Arbeitsstelle als nicht ausreichend betrachtet. Das hält nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den Angriffen der Revision nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute.
Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus §…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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