Nachehelicher Betreuungsunterhalt nach der Unterhaltsreform
Zum Jahresbeginn 2008 ist die Unterhaltsreform in Kraft getreten und damit auch neue Regeln für den Unterhalt, den geschiedene
Ehegatten verlangen können, wenn sie die (gemeinsamen) Kinder betreuen. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt erstmals Gelegenheit, zu
der aktuellen gesetzlichen Regelung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB und insbesondere zur Dauer des nachehelichen
Betreuungsunterhalts Stellung zu nehmen.
Dem Bundesgerichtshof lag hierzu eine Familiensache zur Entscheidung vor, die beim Berliner Amtsgericht Pankow/Weißensee ihren
Ausgang genommen hatte und in der die Parteien um nachehelichen stritten. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind
seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005
eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die
Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungsunterhalts und
Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des
monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde vom
Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Auf die Revision des beklagten Ehemannes hat der Bundesgerichtshof jedoch die angefochtene
Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen
Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und
Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus,
wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der
Billigkeit entspricht.
Mit der Einführung des “Basisunterhalts” hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind
in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreu…
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