Nachbars Äste auf dem Grundstück. Eine unerfreuliche Geschichte.

Der nette Mann stiehlt Kirschen aus des bösen Nachbars Garten, wird von ihm vors Gericht gezogen - und der böse Nachbar verliert. Dieses Werbebild einer Rechtsschutzversicherung kam mir vor Augen, als ich den Fall gelesen habe, den jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt klären musste. Und der einmal wieder zeigt, wie unerfreulich Nachbarschaftsstreitigkeiten sein können. Es ging, kurz gesagt, um Bäume, die nah an der Grenze zwischen den beiden Streithähnen (bzw. zwischen dem einen Streithahn und dessen Nachbarn) stand. Es gab ein jahrelanges Hin und Her, in dem über deren Vergiftung, abgeschnittene Äste, eine Stützmauer und den Zugang zur Rückseite eines Gartenhäuschens gestritten wurde. Erheblich waren dann eigentlich nur die abgeschnittenen Äste - denn der Nachbar hatte dem Baumeigentümer keine Frist zu deren Beseitigung gesetzt, sondern einfach selbst zur Schere gegriffen, und zwar nach Vortrag des Baumeigentümers "völlig unsachgemäß und mit großer Brutalität". Das durfte er natürlich nicht so einfach, wie der Blick ins Gesetz, genauer: in § 910 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zeigt. Darin steht nämlich: "§ 910 Überhang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen." Das Gericht verurteilte den Nachbarn also dazu, es zu unterlassen, die Bäume und Sträucher zurückzuschneiden, sofern er keine entsprechende Frist gesetzt (und abgewartet) hat. Auch dürfe er n…

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Themen: Schadenersatz , Oberlandesgericht Frankfurt , Recht Lesenswert

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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