Nachbarklage gegen Erotikfachmarkt mit Erfolg
am 04.07.2008 von http://www.ferner-alsdorf.de
Die Kunden eines Erotikfachmarktes in Arnsberg-Hüsten werden sich nach einer anderen Einrichtung umsehen müssen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt Arnsberg für die entsprechende Nutzung eines Gebäudes an der Heinrich-Lübke-Straße aufgehoben. Damit hat es der Klage eines Nachbarn gegen diese Genehmigung stattgegeben. Auf moralische Wertungen kam es dabei nicht an. Für das Gericht war vielmehr entscheidend, dass die Nutzungsänderung mit dem Bauplanungsrecht nicht vereinbar ist.
Der Fachmarkt wird seit 2006 in einem zweigeschossigen Gebäude betrieben, das zuvor für einen Teppichverkauf mit Lager und später als Heim- und Hobbymarkt genutzt worden war. Die Baugenehmigung bezieht sich auf einen Erotikfachmarkt mit Kleinkinos. Im Erdgeschoss mit mehr als 1100 qm Grundfläche befinden sich u.a ein Verkaufsraum, 16 Kleinkinos und 20 Münzkabinen und im Obergeschoss mit mehr als 400 qm Grundfläche ein Videoverleih. Der Kläger, Miteigentümer einer nahegelegenen Eigentumswohnung, hatte sich darauf berufen, dass sich mit dem Vorhaben die Wohnqualität seines an an einer ruhigen Wohnstraße gelegenen Hauses nachhaltig verschlechtere.
In dem Urteil vom 17. Juni 2008 führen die Richterinnen und Richter der 4. Kammer des Gerichts aus: Die Baugenehmigung verstoße gegen den aus den 50er Jahren stammenden Baugebietsplan der früheren Stadt Neheim-Hüsten. Er gelte als Bebauungsplan fort; insbesondere sei er nicht funktionslos geworden. Danach lägen der Fachmarkt und das Grundstück des Klägers in einem so genannten gemischten Wohngebiet. In ihm seien außer Wohnungen u.a. gewerbliche Anlagen zugelassen, sofern sie über das für einen kleineren Betrieb übliche Maß nicht hinausgingen und keine Gefahren, Nachteile oder Belästigungen …
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