VG Schleswig: Nachbarklage gegen Biogasanlage
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Nachbarn können sich auch gegen eine bereits in Betrieb befindliche Biogasanlage erfolgreich zur Wehr setzen, wenn die Grenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie überschritten werden. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Schleswig auf die Klage einer Nachbarin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage im Kreis Nordfriesland aufgehoben.
Dort hatte eine Anwohnerin aus der unmittelbaren Nachbarschaft der schon in Betrieb befindlichen Anlage geklagt. Ihr 1990 vom Vater des jetzigen Betreibers erworbenes Wohngebäude ist Teil eines ehemaligen landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Die jetzt in unmittelbarer Nähe genehmigte Biogasanlage verstößt nach Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig sowohl gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz als auch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
Zum einen werde das Wohngebäude erheblichen Geruchsbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt. Eine im Genehmigungsverfahren eingeholte Immissionsprognose sei von der Genehmigungsbehörde unzutreffend gewichtet worden. Der nach der als Entscheidungshilfe herangezogenen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) im Außenbereich grundsätzlich unbedenkliche Wert von 0,15 (entspricht 15% der Jahresstunden) werde mit errechneten 0,20 (20%) überschritten, sodass es einer Einzelfallbewertung bedürfe. Diese gehe im vorliegenden Fall zugunsten der Nachbarin aus.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ergebe sich nicht ein einziges Kriterium zugunsten der Anlage. Bei der Biogasanlage handele es sich um einen Gewerbebetrieb. Das Grundstück der Nachbarin sei jedoch weder rechtlich durch irgendeinen Gewerbebetrieb noch tatsächlich durch eine andere Biogasanlage in der näheren Umgebung vorgeprägt. Die vorzunehmende Einzelfallbewertung habe aber die grundsätzlich andere rechtliche Bewertung von Biogasanlagen im Vergleich zu landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen ebenso zu berücksichtigen, wie die Tatsache, dass Biogasanlagen eine Konzentration von großen Mengen Gärsubstrat und Gärresten an einem Standort verursachen, für die es weder in Dorfgebieten noch im Außenbereich eine charakteristische Vorprägung gebe.
H…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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