Nachabfindungsabspruch des weichenden Erben bei landwirtschaftlichen Grundstücken
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG hat der Zuweisungserwerber die weichenden Miterben, soweit es der Billigkeit entspricht, so zu
stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben
entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Der hypothetische Verkaufserlös ist der damalige Verkehrswert, der sich nach dem
Preis bestimmt, der im Zeitpunkt der Zuweisung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre.
Auf den (niedrigeren) Verkehrswert in dem Zeitpunkt der Veräußerung kommt es für die Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 17
Abs. 1 Satz 1 GrdstVG nicht an. Eine Berücksichtigung von nach der Zuweisungsentscheidung eintretenden Wertänderungen ist zwar unter
dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht generell ausgeschlossen, kommt indes nur in Betracht, wenn anderenfalls eine sachlich nicht
gerechtfertigte Belastung des Zuweisungserwerbers die Folge wäre.
Das ist bei einem Rückgang der Grundstückspreise im Regelfall zu verneinen. Durch die Regelung des § 17 GrdstVG soll das Opfer
ausgeglichen werden, das die weichenden Miterben dadurch erbracht haben, dass sie im Interesse der geschlossenen und lebensfähigen
Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Abfindung auf der Grundlage des – im Vergleich zu dem Verkaufswert regelmäßig
niedrigeren – Ertragswerts vorlieb nehmen mussten. Dieses Opfer, dessen Rechtfertigung nachträglich entfällt, wenn der Erwerber
innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Frist den Betrieb (vollständig oder teilweise) an einen Dritten veräußert, soll durch den
Anspruch auf Nachabfindung eine Kompensation erfahren. Dessen Maßstab ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuweisung. Eine
Beteiligung der weichenden Miterben an einer Wertsteigerung der betriebszugehörigen Grundstücke ist nicht vorgesehen; ein darauf
beruhender Veräußerungserlös verbleibt insgesamt dem Zuweisungserwerber. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch für den
umgekehrten Fall Geltung. Sie führt dazu, dass eine rückläufige Wertentwicklung zu Lasten des Erwerbers geht.
Die für die gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Äußerungen im Schrifttum stehen dazu nicht in Widerspruch. Zwar wird
befürwortet, den Nachabfindungsanspruch nach dem Kaufpreis auszurichten, sofern dieser niedriger als der Verkehrswert zum Zeitpunkt
der Zuweisung ist. Das soll jedoch nicht allgemein, sondern nur für den Fall gelten, dass der Kaufpreis nicht ausreicht, um die
weichenden Miterben nach Maßgabe des (früheren) Verkehrswerts abzufinden. Diese zusätzliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Verbindlichkeiten, die anlässlich der Zuweisung eingegangen werden mussten, um die damals an die weichenden Miterben zu erbringenden
Abfindungszahlungen zu finanzieren, und die bei der Veräußerung der Betriebsflächen noch nicht (vollständig) zurückgeführt waren,
sind nicht anrechnungsfähig. Eine Berücksich…
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