Nach viel Diskussion: Haftungsentlastung für Vereinsvorstände beschlossen

Wer ist nicht Mitglied in einem Verein? Die Erscheinungsformen von Vereinen sind vielfach: vom kleinen örtlichen Verein ( wie z.B. Sportverein, Gesangsverein) bis hin zu Großvereinen (wie z.B. dem ADAC e.V., nicht zu vergessen der Deutsche Anwaltverein e.V.). Das Vereinswesen ist ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft. Neben dem oft nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitauf-wand, tragen Vereinsvorstände auch ein beträchtliches Haftungsrisiko, dessen sich die Betroffe-nen häufig nicht bewusst sind. Vielmehr wird meist davon ausgegangen, dass wegen der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit auch kein Haftungsrisiko bestehe. Tatsächlich galten bisher für Organmitglieder von kleinen Vereinen, die ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, im Grundsatz dieselben Regeln wie für solche von großen Vereinen. Da dies als unangemessen angesehen wird, hat der Deutsche Bundestag am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beschlossen. Zweck des Gesetzes ist es, die Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Hierdurch soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen und Stiftungen gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.

Danach sollen Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal EUR 500 pro Jahr erhalten, nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und Vereinsmitgliedern haften (§§ 31 a, 86 S. 1 BGB n.F.). Die Wertgrenze von EUR 500 orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände gemäß § 3 Nr. 26 EStG, um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen und der haftungsrechtlichen Vergünstigungen zu erreichen. Wird der Vereinsvorstand von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Vorstand gegen den Verein einen Freistellungsanspruch, es sei denn das Vorstandsmitglied hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundesrat eingebracht und sah entgegen d…

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Themen: Bgb , Verein , Compliance , Stiftung , Ehrenamtliche Tätigkeit , Haftung Des Vereinsvorstandes , Haftungsentlastung Für Vereinsvorstand , Vorsatz Und Grobe Fahrlässigkeit

Erschienen 7. Juli 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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