Nach viel Diskussion: Haftungsentlastung für Vereinsvorstände beschlossen
Wer ist nicht Mitglied in einem Verein? Die Erscheinungsformen von Vereinen sind vielfach: vom kleinen örtlichen ( wie z.B. Sportverein, Gesangsverein) bis hin zu Großvereinen (wie z.B.
dem ADAC e.V., nicht zu vergessen der Deutsche Anwaltverein e.V.). Das Vereinswesen ist ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft.
Neben dem oft nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitauf-wand, tragen Vereinsvorstände auch ein beträchtliches Haftungsrisiko, dessen
sich die Betroffe-nen häufig nicht bewusst sind. Vielmehr wird meist davon ausgegangen, dass wegen der Unentgeltlichkeit der
Tätigkeit auch kein Haftungsrisiko bestehe. Tatsächlich galten bisher für Organmitglieder von kleinen Vereinen, die ihre Aufgaben
ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, im Grundsatz dieselben Regeln wie für solche von großen Vereinen. Da dies als unangemessen
angesehen wird, hat der Deutsche Bundestag am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorständen beschlossen. Zweck des Gesetzes ist es, die Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände auf
ein zumutbares Maß zu reduzieren. Hierdurch soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen und Stiftungen
gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.
Danach sollen Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von
maximal EUR 500 pro Jahr erhalten, nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und Vereinsmitgliedern haften
(§§ 31 a, 86 S. 1 BGB n.F.). Die Wertgrenze von EUR 500 orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände gemäß § 3 Nr. 26
EStG, um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen und der haftungsrechtlichen Vergünstigungen zu erreichen. Wird der Vereinsvorstand
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Vorstand gegen den Verein einen Freistellungsanspruch, es sei denn
das Vorstandsmitglied hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundesrat eingebracht und sah entgegen d…
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