Nach der EuGH-Entscheidung: Rückkehr der privaten Online-Glücksspiele nach Deutschland?
Dr. Axel Spies hat gestern im beck-blog auf die aktuelle Entscheidung des EuGH hingewiesen, die sicher ein Quell zahlreicher neuer
Aufsätze zum Thema sein wird.
Alle fragen sich nun in der Tat: Ist das staatliche jetzt obsolet oder nicht? Der EuGH beantwortet diese Frage nicht ganz so eindeutig, wie es viele wohl
gehofft hatten. Dafür erteilt der EuGH aber eine deutliche Lektion dazu, inwieweit ein deutsches Gericht die Kompetenz hat, die
direkte Anwendbarkeit europäischen Rechts zu suspendieren.
In den vergangenen Jahren wurden die privaten Anbieter in Deutschland von den staatlichen Glücksspielanbietern und den
Ordnungsbehörden vor Zivil- und Verwaltungsgerichten so sehr in die Zange genommen, dass viele hierzulande die Segel streichen
mussten. Viele Anbieter mit Sitz im EU-Ausland und mit dort gültiger Lizenz und deutsche Unternehmen, die die Teilnahme am
Glücksspiel dorthin vermittelten, beriefen sich auf die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EG und 49 EG)
– dies aber weitgehend vergeblich. Der Verweis auf EU-Recht stieß bei vielen deutschen Gerichten allenfalls auf höfliches
Desinteresse.
Teilweise wurde aber auch anerkannt, dass die deutsche Regelung nicht dem EU-Recht entsprach. Danach hätte sie allerdings wegen des
Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr angewendet werden dürfen.
Allerdings fand der das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen „rechtlichen Kniff“, einerseits die Unvereinbarkeit der
Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Glücksspielrecht mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen, andererseits das für dort
bestehende Monopol doch noch zu retten: Unter Anleihe bei der Rechtsprechung des BVerfG zum Glücksspielrecht sollte das EU-Recht für
eine „Übergangszeit“ nicht durchgreifen.
Hierzu fand der EuGH nun deutliche Worte: Das nationale Gericht (hier also das OVG NRW) darf sich nicht an die Stelle des EuGH
setzen. Wenn ein Gericht – ganz ausnahmsweise -…
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