Nach Antragstellung tatsächlich zugeflossenes Arbeitslosengeld 1 ist als Einkommen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 2 Abs 2 AlgIIV auch
dann zu berücksichtigen, wenn die Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und das Arbeit
So entschieden vom BSG mit Urteil vom 23.08.2011, - B 14 AS 165/10 R - . Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu
berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die
für Arbeitsuchende zuständigen
Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung
bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Damit handelt es sich
bei der Zahlung von Alg nach §§ 117 ff SGB III im Grundsatz um laufendes Einkommen (vgl insoweit § 2 Abs 2 Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung <Alg II-V>). Ohne Bedeutung für die Berücksichtigung als Einkommen ist dabei, dass es sich um eine
Entgeltersatz- und Sozialleistung nach vorangegangener versicherungspflichtiger Beschäftigung handelt. Der Zweck des Alg als
Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit führt nicht dazu, im Alg eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB
II zu sehen (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 19 für Krankengeld nach dem Fünftes Buch und BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13 für das Insolvenzgeld). Mit
der Gewährung der Leistung wird den Leistungsempfängern ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt. Daraus folgt zugleich,
dass mit der materiell rechtswidrigen Zahlung von Alg nach Wegfall der Arbeitslosigkeit - ein nach dem SGB II beachtlicher Zweck
dieser Leistung nicht verfehlt wird. Der Berücksichtigung des Alg steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach nur
solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln
bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =
SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 16). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach dieser Rechtsprechung, dass
in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen)
Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem
Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (zum Monatsprinzip bei laufenden Einnahmen vgl § 2 Abs 2 Alg II-V in der bis
zum 31.3.2011 geltenden Fassung), besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des
Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf
möglicherweise ein…
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