Zeit des AlG II-Bezuges gilt immer als Vorversicherungszeit in der Krankenkasse
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Wer sich nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter versichern will, muss dies zwingend innerhalb der nächsten drei Monate tun. Danach erlischt sein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Beschluss vom 9.05.2006 (Az.: L 8 KR 30/06 ER – nicht anfechtbar).
Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitsloser aus Wiesbaden nach dem Bezug von Arbeitslosengeld beim Sozialamt der Stadt Hartz-IV-Leistungen beantragt. Dies war abgelehnt worden, weil das Einkommen der Lebenspartnerin hoch genug war, um den Lebensunterhalt beider sicherzustellen.
Bei der AOK beantragte der Mann erst knapp vier Monate später den Beitritt als freiwillig Versicherter. Da er krank sei und ständig Medikamente nehmen müsse, brauche er den Krankenversicherungsschutz dringend. Er sei davon ausgegangen, dass er mit der Abgabe seines Antrags auf Arbeitslosengeld II automatisch weiter krankenversichert sei und habe diesen Irrtum zu spät bemerkt.
Die Sozialrichter der ersten wie der zweiten Instanz gaben der AOK, die den Beitrittsantrag wegen Fristversäumnis ab…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Mai 2006 auf http://info.folkertjanke.de.
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