MVZ: Ärztlicher Leiter muss im MVZ selbst tätig sein

Der ärztliche Leiter eines MVZ muss dort auch als Vertragsarzt tätig sein, so entschied das Bundessozialgericht am 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 6 KA 33/10 R).

Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergäbe sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V, so das BSG. Im neu gefassten § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V heißt es: „Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein.“

Zwar gilt diese Regelung erst seit dem in Kraft treten des Versorgungsstrukturgesetzes zum 01.01.2012, das Gericht jedoch wertete die Einfügung des Satzes 3 als Klarstellung des Bundestages darüber, was nach dessen Intention auch schon in der Zeit bis Ende …

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Themen: Bsg , Sgb , Mvz , Angestellter , Tweet , Vertragsarztrecht , Versorgungsstrukturgesetz , ärztlicher Leiter
Rechtsgebiet: Medizinrecht

Erschienen 9. Januar 2012 auf http://blog.lex-medicorum.de.

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