Muttersöhnchen

Der Vater war schon verstorben, die Mutter betagt und nicht ganz unvermögend (Nachlasswert 240.000 €).

Der einzige Sohn (52) langzeitarbeitslos. Schlau wollten die Mutter und der sie beratende Notar sein.

In ihrem notariellen Testament setzte die Mutter den Sohn als nichtbefreiten Vorereben und ihren Bruder als Nacherben und Testamentsvollstrecker ein.

Zugleich verfügte sie, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm aber öffentliche Zuwendungen daddurch verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe.

Das JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte nach dem Tode der Mutter die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein.

Ein Antrag des Sohnes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem SG Dortmund blieb erfolglos.

Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er…

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Themen: Alg II , Jobcenter , Dortmund , Testament , Sozialgesetzbuch , Arbeitsgemeinschaft , Arbeitslosengeld II , Ballmann

Erschienen 14. Dezember 2009 auf http://richter-ballmann.info.

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