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Mutterschutz in der Rentenversicherung

am 11.04.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu regeln.
Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.

Nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht wurden Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. Dies ist mit Art. 6 Abs. 4 GG (Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter) nicht vereinbar, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts anlässlich einer Vorlage durch das Bundessozialgericht.
Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. März 2007 für den betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren bleiben ausgesetzt oder sind uszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu
treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen bleiben von der vorliegenden Entscheidung unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Frauen, die den Schutz des Gesetzes genießen, sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Sie erhalten für die Dauer der Beschäftigungsverbote Lohnersatz in der Form des Mutterschaftsgeldes und eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber in Anknüpfung an die Höhe ihres Arbeitsentgelts.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Nach …

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