Mutige Markenanmeldung GT ./. GT verloren

Anscheinden mit viel Mut sollte eine Wort-/Bildmarke mit den Buchstaben “GT” für identische Waren angemeldet werden, für die es bereits eine identische Wortmarke angemeldet war. Da der Schutzumfang einer Wortmarke unabhängig von der grafischen Gestaltung der beiden Buchstaben ist, reicht die grafische Ausgestaltung des Logos bei weitem nicht aus, um einen ausreichenden Unterschied mit der älteren Marke zu begründen. Gerade in solchen Fällen müssen die grafischen Elemente sehr ausdrucksstark und prägend sein, um im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

HABM Entscheidung über Widerspruch B 1 756 421 BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren, nämlich gegen einige Waren in Klasse 20 der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 364 572 auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 008 059 090 ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

a) Die Waren

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 6: Baubeschläge aus Metall, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe aus Metall.

Klasse 20: Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere aus Kunststoff.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 20: Waren aus Kunststoffen; Halte- und Türgriffe, Griffe aus Kunststoff und Holz soweit in Klasse 20 enthalten; Befestigungslaschen aus Kunststoff und Holz.

Angefochtene Waren in Klasse 20: Die angefochtenen Waren aus Kunststoffen erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden in der Klasse 20, nämlich Bau…

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Themen: Marken , Logos , Wortmarken , Widerspruch , Wort-/bildmarke , Schutzumfang , Widerspruchsentscheidungen , B 1 756 421 , GT , Roto Frank AG , Thomas Bohringer
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 15. August 2011 auf http://blog.f-200.com.

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