Mutig: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung erstmals zwei Jahre nach Anlasstaten...

...aber irgendwie vermutet man schon: Die Beschwerde hiergegen war erfolgreich.

1. Rechtfertigen dringende Gründe die Annahme, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird, kann sie das Gericht nach § 111a StPO bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorläufig entziehen. Voraussetzung dieser vorbeugenden Maßnahme ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, dem Beschuldigten oder Angeklagten mangele es an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Von dem Fehlen letzterer ist in den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig auszugehen, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen [vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 111a Rdn. 2]. Wenngleich § 315b StGB nicht zu den Verkehrsstraftaten im engeren Sinn gehört, weil er in erster Linie verkehrsfremde Eingriffe erfasst, kann dennoch ein Verkehrsteilnehmer selbst wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestraft werden, sofern er die Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausnutzt und durch sein Fahrverhalten vorsätzlich einen Unfall mit der Möglichkeit einer für ihn vorteilhaften Schadensregulierung herbeiführt [vgl. BGH NJW 1999, 430]. Dies gilt auch, wenn sein Verhalten äußerlich verkehrsgerecht erscheint. Denn die vorsätzliche Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist stets ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung [vgl. BGH NZV 1992, 157]. Etwas anderes gilt für den, der seine verkehrsgerechte Teilnahme am Straßenverkehr mit der Hoffnung verbindet, dass ihm ein Unfall Gelegenheit zu einer vorteilhaften Schadensregulierung bietet, selbst wenn er das Unfallgeschehen billigend in Kauf nimmt. Vorliegend ist jedoch hiervon nicht auszugehen. Vielmehr lassen es die Häufigkeit und der Verlauf der Unfälle der Jahre 2003 bis 2008 in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer ausnutzte, um vorsätzlich einen Unfall herbeizuführen, und hierzu sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Art und Weise einsetzte. Zu dieser Ansicht gelangten in den Fällen 1 und 8 der Anklageschrift bereits die Zivilgerichte, vor denen der Angeklagte seine Schadensersatzansprüche erfolglos geltend machte, nachdem die gegnerischen Haftpflichtversicherungen eine Regulierung abgelehnt hatten. Auch in den Fällen 3 und 6 hatte er mit der wahrheitswidrigen Unfallschilderung letztlich keinen Erfolg und in den Fällen 10 und 12 hatten die Zeugen B. und K. sowie der Sachverständige W. den Eindruck, der Unfall sei von dem Angeklagten provoziert worden bzw. vermeidbar gewesen. Angesichts dessen ist gegen die Annahme dringender Gründe im Sinne des § 111a StPO nichts zu erinnern. 2. Gleichwohl kann der Beschluss des Landgerichts nach § 111a StPO nicht bestehen bleiben. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist unverhältnismäßig. Als prozessuale Zwan…

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Themen: Stgb , Kammergericht , Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung , Verfahrensdauer
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 26. August 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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