Mutiert der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO zum Geschäftsstellenvorbehalt?

Über eine ggf. – gelinde gesagt – eigenwillige/besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin berichtet ein Berliner Kollege hier. Ein weiterer Berliner Kollege spricht hier vom “Geschäftsstellenvorbehalt”. Die dort dargelegte Verfahrensweise ist/wäre sicherlich erschreckend, wenn der anwesende Richter nicht auf das Verhalten der Geschäftstellenbeamtin reagiert hätte, was er wohl offensichtlich mehr als deutlich getan hat (leider teilt der Kollege hier nicht mit, wie). Und man kann nur hoffen, dass die Polizeibeamten die Bestätigung, dass der Richter anwesend sei, nicht gleich als Anordnung der Blutentnahme aufgefasst und das in der Akte dann dokumentiert haben. Allerdings: Man fragt sich aber doch, was der Anruf dann eigentlich sollte, wenn man sich mit dem Namen des Richters zufrieden gegeben hat? Wahrscheinlich werden die Berliner Kollegen doch mal in dem ein oder anderen Fall hinterfragen müssen, was genau abgelaufen ist. Sonst mutiert in Berlin der Richtervorbehalt wirklich ……

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Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Der Kollege Koop aus Li… » Vollständiger Artikel
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Themen: Berlin , Polizei , Richtervorbehalt , Kollegen , Olg Oldenburg , Olg Dresden , Rbs , Lingen , Blutentnahme

Erschienen 15. Juni 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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