Mustertexte “Generalvollmacht” und “Vorsorgevollmacht”
Erteilt man jemandem eine Vollmacht (§ 167 BGB), kann der Bevollmächtigte – innerhalb des Anwendungsbereichs für den die Vollmacht erteilt wurde – rechtlich verbindlich für den Vollmachtgeber agieren, also in dessen Namen Verträge abschließen, Kündigungen aussprechen, Erklärungen entgegennehmen, Prozesse führen usw. Die Vollmacht muss im Regelfall nicht schriftlich sein (Vorsicht aber beim Sonderfall des § 174 BGB), zur Absicherung aller Beteiligten ist eine schriftliche Vollmachtsurkunde aber sinnvoll, vor allem wenn der Bevollmächtigte nicht nur ein einzelnes Geschäft erledigen, sondern den Vollmachtgeber auf längere Zeit vertreten können soll. Zwei besondere Arten einer Vollmachten sind die “Generalvollmacht” und die “Vorsorgevollmacht“. Beides wird häufig verwechselt bzw. unsauber formuliert, so dass man im Ernstfall oft nicht weiß, was gemeint war.
Zweck der Generalvollmacht ist, einer Vertrauensperson die Macht zur unbeschränkten Vertretung bei allen Rechtsgeschäften zu geben. Anders als im Normalfall, bei dem eine Vollmacht für einen bestimmten Zweck erteilt wird (“Hol´ bitte das an mich adressierte Paket von der Post ab, ich habe die Vollmachtspassage auf der Benachrichtigungskarte unterschrieben”) kann der Generalbevollmächtigte alle Arten von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers abschließen und diesen gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw vertreten. Wann macht man so etwas? Wenn man sich um geschäftliche Dinge nicht kümmern kann (Überlastung, längerer Auslandsaufenthalt, hohes Alter, Krankheit) oder will. Natürlich ist die Erteilung einer Generalvollmacht riskant: Der Bevollmächtigte kann nachteilige Verträge abschließen (Stichwort Ostimmobilien in den 90ern) oder im schlimmsten Fall Bankkonten abräumen und verschwinden. Mancher Profi-Sportler oder Künstler bereut es, seinem Manager eine Generalvollmacht erteilt zu haben. Zwar hat der Vollmachtgeber im Innenverhältnis meist einen Schadensersatzanspruch gegen den Bevollmächtigten, wenn bei diesem aber nichts zu holen ist, bleibt der Vollmachtgeber auf dem Schaden sitzen. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine Generalvollmacht notwendig und sinnvoll ist. Wie formuliert man eine solche Generalvollmacht? Hier ein Mustertext des Notariats Dr. Götz & Dr. Albrecht in Regensburg zum Download (Muster Generalvollmacht). Wie oben ausgeführt muss eine Vollmacht im Regelfall zwar nicht notariell sein, zu Beweiszwecken ist dies aber – gerade bei einer Generalvollmacht – sehr sinnvoll. Zudem hat eine notarielle Vollmacht (z.B. gegenüber Banken und Behörden) faktisch auch mehr “Autorität”. Gerade Banken verlangen nämlich häufig, dass (Konto-)Vollmachten auf den bankeneigenen Vollmachtsformularen erteilt werden “müssen”. Dafür gibt es zwar keine Rechtsgrundlage (außer vielleicht wackeligen Banken-AGBs), der Bevollmächtigte hat aber in der Praxis oft Scherereien, bis die Bank eine “normale” Vollmacht akzeptiert und den Kontozugriff erlaubt.…
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Erschienen 7. Juli 2011 auf http://www.rechthaber.com.
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