Musterschreiben zur Durchsetzung der Rücknahme negativer Bewertungen bei eBay
am 13.06.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Seit der Reform des Bewertungssystems bei eBay ist die
Rechtslage bei negativen Bewertungen relativ unklar. Dies hängt mit dem Umstand
zusammen, dass eBay die Möglichkeit der einvernehmlichen Rücknahme negativer
Bewertungen nun nicht mehr vorsieht und eine abgegebene Bewertung selbst bei
einer entsprechenden Rücknahmeerklärung des Bewertenden nicht entfernt.
Aus den eBay-Grundsätzen ergibt sich, dass eBay eine
Bewertung u. a. dann entfernt, wenn eine vollstreckbare richterliche
Entscheidung zur Löschung der Bewertung gegen das Mitglied vorliegt, das die
Bewertung abgegeben hat. Bei einer Klage gegen das bewertende Mitglied ergeben
sich jedoch neben dem stets zu berücksichtigenden Prozessrisiko weitere
Probleme. Früher konnte man das bewertende Mitglied bei einer rechtswidrigen
Bewertung auf Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung gegenüber eBay verklagen. Das
Urteil hat die Willenserklärung des Beklagten dann ersetzt. Aus heutiger Sicht
stellt sich die Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt noch möglich ist. Denn
eBay würde die Bewertung ja nicht mal dann entfernen, wenn der Bewertende die
Rücknahmeerklärung selbst abgibt. Es wäre daher möglich, dass einer Klage von
vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Bis zu einer Klärung der oben genannten Rechtsfragen
empfehlen wir Betroffenen bei unberechtigten negativen Bewertungen daher
folgendes Vorgehen:
1. Kommentieren Sie eine negative Bewertung umgehend und
schildern Sie dabei Ihre Sicht der Dinge.
2. Prüfen Sie anhand der von eBay aufgestellten Grundsätze
zu Bewertungen, ob ein Fall vorliegt, in dem eBay die Bewertung selbst
entfernt. Insoweit verweisen wir auf unseren Beitrag „Neues Bewertungssystem bei
eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?“, der unter http://www.it-recht-kanzlei.de/neues-bewertungssystem-ebay-negative-bewertung.html
abrufbar ist. Falls ein solcher Fall vorliegt, sollten Sie sich zunächst direkt
an eBay wenden.
3. Wenn eBay die Bewertung nicht selbst entfernt und Sie
trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit gerichtlich gegen den Bewertenden
vorgehen wollen, …
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