E-Commerce: Bewertungen bei eBay Teil 1
Rechtblog | 13. Mai 2006 — I. Negative Bewertung auf eBay Bewertungsstreitigkeiten bei eBay spielen sich in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer ab. Das A…
Seit der Reform des Bewertungssystems bei eBay ist die Rechtslage bei negativen Bewertungen relativ unklar. Dies hängt mit dem Umstand zusammen, dass eBay die Möglichkeit der einvernehmlichen Rücknahme negativer Bewertungen nun nicht mehr vorsieht und eine abgegebene Bewertung selbst bei einer entsprechenden Rücknahmeerklärung des Bewertenden nicht entfernt.
Aus den eBay-Grundsätzen ergibt sich, dass eBay eine Bewertung u. a. dann entfernt, wenn eine vollstreckbare richterliche Entscheidung zur Löschung der Bewertung gegen das Mitglied vorliegt, das die Bewertung abgegeben hat. Bei einer Klage gegen das bewertende Mitglied ergeben sich jedoch neben dem stets zu berücksichtigenden Prozessrisiko weitere Probleme. Früher konnte man das bewertende Mitglied bei einer rechtswidrigen Bewertung auf Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung gegenüber eBay verklagen. Das Urteil hat die Willenserklärung des Beklagten dann ersetzt. Aus heutiger Sicht stellt sich die Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt noch möglich ist. Denn eBay würde die Bewertung ja nicht mal dann entfernen, wenn der Bewertende die Rücknahmeerklärung selbst abgibt. Es wäre daher möglich, dass einer Klage von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Bis zu einer Klärung der oben genannten Rechtsfragen empfehlen wir Betroffenen bei unberechtigten negativen Bewertungen daher folgendes Vorgehen:
1. Kommentieren Sie eine negative Bewertung umgehend und schildern Sie dabei Ihre Sicht der Dinge.
2. Prüfen Sie anhand der von eBay aufgestellten Grundsätze zu Bewertungen, ob ein Fall vorliegt, in dem eBay die Bewertung selbst entfernt. Insoweit verweisen wir auf unseren Beitrag „Neues Bewertungssystem bei eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?“, der unter http://www.it-recht-kanzlei.de/neues-bewertungssystem-ebay-negative-bewertung.html abrufbar ist. Falls ein solcher Fall vorliegt, sollten Sie sich zunächst direkt an eBay wenden.
3. Wenn eBay die Bewertung nicht selbst entfernt und Sie trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit gerichtlich gegen den Bewertenden vorgehen wollen, sollten Sie diesen vorher zumindest außergerichtlich dazu auffordern, gegenüber eBay die Zustimmung zur Rücknahme seiner Bewertung zu erklären. Hierfür können Sie das nachfolgende Musterschreiben verwenden. Weigert sich der Bewertende, die Erklärung abzugeben, ist das Risiko, dass eine Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen wird jedenfalls reduziert. Stimmt der Bewertende der Rücknahme seiner Bewertung allerdings außergerichtlich zu, so können Sie ihn hierauf nicht mehr verklagen. Da eBay die Bewertung in diesem Fall nach den neuen Grundsätzen jedoch auch nicht entfernen würde, bliebe jetzt nur noch eBay als potentieller Anspruchsgegner.
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