Muss der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden?

Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das übrigens schon eine Weile im Netz kursiert, sorgt auf Twitter gerade für Wirbel. Denn das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 entschieden, dass eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung auch per E-Mail ausgesprochen werden kann und das Risiko, dass die Abmahnung nicht zugangen ist, beim Abgemahnten liegt. Im konkreten Fall hatte die Abmahnung per E-Mail ihr Ziel nicht erreicht, sondern war (angeblich) in der Firewall des Abgemahnten hängengeblieben. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg hilft dem Abgemahnten dieser Einwand aber nichts. Auch wenn es seltsam klingt, entspricht das Eregbnis der gefestigten Rechtsprechung gerade auch des Bundesgerichtshofs. Da für die Abmahnung kein Formzwang besteht, ist sie auch formlos möglich, also auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail. Zur Frage des Zugangs einer Abmahnung bzw. der Beweislast für den Zugang hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2006 (Az.: I ZB 17/06) folgendes entschieden: Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum. Um das verstehen zu können, muss man die Ausgangssituation betrachten. Eine Pflicht überhaupt abzumahnen, besteht im Wettbewerbsrecht bislang nicht. Der Gläubiger kann also auch …

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Themen: Abmahnung , Bgh , Zpo , Uwg , Landgericht Hamburg , Twitter

Erschienen 3. Februar 2010 auf http://www.internet-law.de/.

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