Muss ein Vorvertrag über einen Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Muss ein Vorvertrag über einen Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Für den Aufhebungsvertrag ergibt sich die Schriftform aus §§ 623,125 BGB.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Gilt das Schriftformerfordernis auch für den Vorvertrag?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG – Entscheidung vom 17.12.2009 – 6 AZR 242/09) hat diese Frage entschieden und führt in seiner Entscheidung aus, dass das Schriftformerfordernis nicht nur für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag gilt, sondern auch für Vorverträge.

Von daher sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber darauf achten, dass die Vorverträge zu Aufhebungsverträgen nur schriftlich wirksam geschlossen werden können.

Für den Arbeitnehmer ist ein sol…

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Themen: Berlin , Rechtsanwalt , Bundesarbeitsgericht , Abfindung , Schriftform , Vereinbarung , Aufhebungsvertrag , Anwalt Arbeitsrecht , Aufhebungsvertrag Berlin , Rechtsanwalt Aufhebungsvertrag , Schrifform Aufhebungsvertrag , Abfindung Und Aufhebungsvertrag

Erschienen 4. Juni 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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