Muß der Vermieter Mängel beheben, wenn die Mängelbehebung unwirtschaftlich ist?
Bei Mängeln an einem Mietobjekt ist nach dem Gesetz der zu dessen Behebung verpflichtet. Dies ergibt sich schon aus § 535 BGB:
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in
einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er
hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Hat der Mieter die Mängel gegenüber dem Vermieter geltend gemacht bleibt diesem also eigentlich nichts anderes als die Behebung
dieser. Es droht neben Mietminderung insbesondere auch die Gefahr, dass der Mieter nach § 536 a BGB vorgeht und bei einem Verzug mit
der Mangelbehebung die Mängel selbst beseitigen will und hierfür Ersatz der dabei entstehenden Aufwendungen verlangt oder hierfür
nach Eintritt des Verzuges einen Vorschuß verlangt (vgl. auch: Rechte des Mieters bei Mängeln).
Dabei kann es zu einem kommen, dessen Behebung
unwirtschaftlich ist.
Zu der Frage, wie dann zu verfahren ist, hat sich der BGH mit Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09- geäußert. Aus der
Pressemitteilung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu
erforderliche Aufwand die “Opfergrenze” überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall
wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen
zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits. Das
Landgericht hat in diesem Zusammenhang unterstellt, dass e…
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