Komme ich wegen Schulden ins Gefängnis ?
ent-schuldigung.de | 5. Dezember 2011 — Die Angst wegen der Schulden hinter Gitter zu kommen ist genauso weit verbreitet wie weitgehend unbegründet. Während der Schuld…
Die Angst wegen der Schulden hinter Gitter zu kommen ist genauso weit verbreitet wie weitgehend unbegründet. Während der Schuldturm noch bis ins 19. Jahrhundert die übliche Vorgehensweise war, um säumige Schuldner zur Zahlung zu animieren, haftet heute der Schuldner grundsätzlich nur mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Freiheit. Aber es gibt Ausnahmen.
Einmal rief mich eine völlig aufgelöste Mandantin an : “Herr Miehler, die Polizei ist gerade bei mir und will mich verhaften !” Die Mandantin war so aufgeregt, dass ich mir den Polizisten ans Telefon geben ließ, um mir erklären zu lassen, was vorgefallen war. Die Mandantin war zu einer Geldstrafe verurteilt worden und hatte sich auf die Mahnungen der Staatsanwaltschaft nicht gemeldet. Jetzt sollte sie die Ersatzfreiheitsstrafe antreten. “Ich hatte einfach kein Geld” meinte sie, als ich sie kurz darauf in der Vorführzelle im Polizeipräsidium München besuchte.
Dem Schuldner droht nur in folgenden Fällen die Festnahme : wenn er nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erscheint eine Geldstrafe nicht bezahlt (Ersatzfreiheitsstrafe) ein Ordnungsgeld trotz Androhung nicht begleicht (in einem Zivilrechtlichen Verfahren wurde zu einem bestimmten Verhalten unter Zwangsgeldandrohung verurteilt).Bei einer Verhaftung wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner unmittelbar nach Abgabe eidesstattlichen Versicherung entlassen.
Handelt es sich um eine Ersatzfreiheitsstrafe bleibt der Schuldner grundsätzlich in Haft, bis die Geldstrafe verbüßt oder die Geldstrafe bezahlt ist. Dabei entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz (die Geldstrafe wird vom Gericht mit der Anzahl der Tagessätze und Höhe des einzelnen Tagessatzes angegeben). Bei einer offenen Strafe von 90 Tagessätzen bedeutet dies 90 Tage Haft.
In vielen Fällen ist die Ersatzfreiheitsstrafe unnötig, da die Möglichkeit besteht, mit der Staatsanwaltschaft Zahlungserleichterungen in Form einer Zahlungsfrist oder einer Ratenzahlung zu vereinbaren (§ 42 StGB). Wenn es allerdings so weit ist, dass der Schuldner bereits festgenommen wurde, ist die Verhandlungsbereitschaft der Staatsanwaltschaft eher gering. Hier hilft nur noch, wenn Verwandte den Rest der Geldstrafe schnellstmöglich bez…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2011 auf http://www.ent-schuldigung.de.
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