Muss man seinen Chef grüßen?

Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 9 Ä7Ü Sa 657/05) auseinandersetzen und entschied:

Die Verweigerung eines Grußes stellt keine grobe Beleidigung dar, die das (eine Kündigung, Anm. d. Red.) rechtfertigen würde.

In dem Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter den Geschäftsführer seines Unternehmens bei einer Begegnung im Wald demonstrativ nicht gegrüßt. Dieser hatte ihm vorher eine krankheitsbedingte Kündigung angedroht. Nach Ansicht des Gerichts wäre eine Kündigung erst dann gerechtfertigt, w…

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Erschienen 19. April 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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