Muss man zum Gütetermin (Güteverhandlung) beim Arbeitsgericht selbst erscheinen?
Wer selbst vor dem klagt, der
stellt sich nicht die Frage, ob er dort auch zum erscheinen muss, da klar ist, dass ein persönliches Erscheinen (Ausnahme: Vertreter) erforderlich
ist. Wird man aber anwaltlich vertreten, ist schon nachvollziehbar, dass sich viele fragen, ob sie nun noch – neben dem – zum Gütetermin erscheinen müssen.
das persönliche Erscheinen vor dem Arbeitsgericht
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer – neben dem eigenen Rechtsanwalt - vor dem Arbeitsgericht – egal, ob Güte- oder
Kammertermin - immer erscheinen muss, wenn sein persönliches Erscheinen vom Arbeitsgericht angeordnet wurde. In diesem Fall erhält
der Arbeitnehmer auch eine eigene Ladung vom Arbeitsgericht, in der das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.
Ein Nichterscheinen – trotz der des
persönlichen Erscheines – kann teuer werden. Das Arbeitsgericht kann hier ein festsetzen.
Ausnahmen vom persönlichen Erscheinen?
Kann der Arbeitnehmer den Termin nicht wahrnehmen, da er z.B. im Urlaub ist oder erkrankt ist, kann ein Antrag auf Entbindung vom
persönlichen Erscheinen stellen. Den Antrag stellt dann meist der beauftragte Rechtsanwalt. Die Krankheit allein ist meist kein
Entbindungsgrund, da der Arbeitnehmer verhandlungsunfähig krank sein muss. Das Arbeitsgericht entscheidet dann darüber.
Entsendung eines Vertreters
Wird nicht vom Arbeitsgericht entbunden ,besteht die Möglichkeit einen nach § 141 III ZPO zu entsenden, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage und zum
Vergleichsabschluss berecht…
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