Muss man auch erst mal drauf kommen: § 338 Nr. 5 StPO bei der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO

Auf die Rüge muss man erst mal kommen: Der Angeklagte ist zur Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Deshalb ist seine Revision verworfen worden. Gerügt wird dann § 338 Nr. 5 StPO. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 -32 Ss 119/11:

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vorschriftswidrige Abwesenheit einer notwendigen Person von der Hauptverhandlung) liegt nicht vor, wenn der Angeklagte als der Rechtsmittelführer der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und die Strafkammer die Berufung deswegen nach § 329 Abs. 1 StPO verwirft.

Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, o…

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Themen: Stpo , Revision , Entscheidung , Olg Hamm , Njw , Entschuldigung , Rechtsmittelverfahren , Berufungsverwerfung

Erschienen 28. Oktober 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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