Muss man bei der Einstellung von Ausländern den Arbeitsvertrag in der ausländischen Sprache übersetzen lassen?

Muss man bei der Einstellung von Ausländern den Arbeitsvertrag in der ausländischen Sprache übersetzen lassen?

Man hört ja ständig in den Medien, dass der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Fürsorgepflichten und gegenüber Bewerbern Aufklärungspflichten hat und vorsichtig sein muss, da schnell angenommen wird, dass er bestimmte Arbeitnehmergruppen diskriminiere. Wenn der Arbeitgeber nun Ausländer einstellen will, stellt sich die Frage, ob er dann auch den Arbeitsvertrag übersetzen lassen muss.

Aufklärungspflichten / Sprachprobleme bei Ausländern

Zunächst ist es so, dass der Arbeitgeber gegenüber sprachunkundigen Bewerbern/Arbeitnehmern besondere Aufklärungspflichten haben kann. Der Arbeitnehmer soll die wesentlichen Punkte im Arbeitsvertrag verstehen. Rein rechtlich gehen diese Aufklärungspflichten aber nicht soweit, dass der Gesetzgeber vorgeschrieben hätte, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch übersetzen lassen muss. Dies ist auch nach der jetzigen Rechtsprechung nicht in der Regel erforderlich. Es gibt eben keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dass er den Arbeitsvertrag in der Muttersprache des Bewerbers schließen muss.

Unterzeichnet der sprachunkundige Bewerber den Arbeitsvertrag, obwohl er – aus sprachlichen Gründen – die Regelungen nicht versteht, ist er in der Regel an diese Erklärung gebunden, wenn er nur weiß, dass er eben das Arbeitsverhältnis begründet hat. Es kann nicht dem Arbeitgeber angelastet werden, wenn der Arbeitnehmer/Bewerber – trotz Sprachproblemen – die Unterschrift hier leistet.

BAG – Bundesarbeitsgericht – Vorsicht bei Abmahnungen/Kündigungen

So völlig unproblematisch ist der Fall nun aber wieder nicht, denn das BAG hält für bestimmte Willenserklärungen – wie z.B. Abmahnungen, von denen der Arbeitnehmer Kenntnis haben muss – das Verstehen dieser Erklärungen als Wirksamkeitsvoraussetzung. Mahnt der Arbeitgeber einen offensichtlich sprachunkundigen Arbeitnehmer ab, kann die Abmahnung erst dann „ihre Kraft entfalten“, wenn sich der Arbeitnehmer mittels Übersetzung die Kenntnis vom Inhalt verschaffen konnte. Die Abmahnung wird dann also nicht sofort beim Zugang der Erklärung wirksam, sondern erst mit einer gewissen Zeitverschiebung, die der Arbeitnehmer in der Regel für die Übersetzung benötigt.

BAG – und Ausgleichsquittung bei Ausländern

Wie oben bereits ausgeführt, muss der Arbeitsvertrag nicht in der Sprache des Arbeitnehmers geschlossen werden. Anders beurteilt das Bundesarbeitsgericht aber die Situation, wenn vom Arbeitnehmer – der offenkundig der deutschen Sprache nicht mächtig ist – Erklärungen zur Unterzeichnung vorgelegt werden, die dieser nicht versteht und dann einfach unterzeichnet. Das BAG entschied, dass eine solche Erklärung unwir…

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Erschienen 23. Januar 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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