Muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes abmahnen?
Der Schutz des Arbeitnehmers vor
außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist recht schwach. Zumindest dann, wenn kein besonderer Kündigungsschutz gilt, wie z.B. für
Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsräte, Wehrdienstleistende und für Personen, die sich in der Elternzeit befinden.
Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Hier geht es also um die Fälle, die leider in der Praxis häufig vorkommen, also um Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben unter 10
regelmäßig in Vollzeit beschäftigen Arbeitnehmern arbeiten und eben auch keinen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Kündigungen, die sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers stützen
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aus
verhaltensbedingten Motiven, so braucht er hier den Arbeitnehmer nicht vorher abzumahnen, wie dies z.B. der Fall wäre, wenn er bei
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes verhaltensbedingt kündigen müsste. Auch braucht keine Gründe in der Kündigungserklärung
anzugeben (dies gilt aber auch für die Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes; z.B. aber Ausnahme außerordentliche
Kündigung eines Azubi´s).
Sittenwidrigkeit der Kündigung
Das Arbeitsgericht überprüft eine solche Kündigung nur danach, ob diese gegen die guten Sitten verstößt oder grob rechtsmißbräuchlich
ist. Die Fälle der Sittenwidrigkeit einer Arbeitgeberkündigung kommen in der Praxis selten vor. Auch wenn viele Arbeitnehmer meinen,
dass gerade ihre Kündigung besonders „verwerflich“ sei und der Arbeitgeber ihnen nur das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, weil er
(der Arbeitne…
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