Muß ich jetzt Angst haben?

Diese Frage sollen sich abgemahnte Anschlußinhaber stellen und – wenn es nach dem Willen einer vor allem für Paarungsfilmabmahnungen bekannten Kanzlei geht – mit ja beantworten und zahlen.

Aber von Anfang an: wie in jeden anderen Fall auch werden Abmahnungen mit Sach- und Rechtsargumenten beantwortet. Darauf geht die abmahnende Kanzlei nicht ansatzweise ein – Massengeschäft halt. Irgendwann kommt dann die Mitteilung, man werde der Mandantschaft nun raten, Klage zu erheben.

Da die Kanzlei in Fachkreisen eher am unteren Ende der Klagefreudigkeitsskala eingeordnet wird, eine Klage kein Selbstläufer ist und außerdem eine – bislang nicht erkennbare – inhaltliche Auseinandersetzung mit den bereits vorgebrachten Argumenten voraussetzt, besteht kein Grund zu ernsthafter Besorgnis.

(Kollegen, die sparsam mit Arbeitszeit und Papier umgehen, sehen schon in diesem Stadium von Erwiderungen ab, die erfahrungsgemäß sowieso keiner erkennbaren inhaltlichen Bearbeitung zugeführt werden würden.)

Auch das nächste Schreiben, in dem Ausführungen über eine Strafanzeige nach § 106 UrhG gemacht werden, sollte nicht zur Zahlung führen. Da es sich dabei um ein Vorsatzdelikt handelt und man dem Anschlußinhaber nachweisen müßte, daß er selbst die Datei hochgeladen hat (und dies nicht nur eine ihm nicht bewußte Folge des Downloads war), andererseits aber eine bewußt falsche Strafanzeige selbst strafbar ist und es in der Strafprozeßordnung eine nette Passage über die Kostentragung für eine leichtfertig erstattete unwahre Anzeige gibt, kann der Mandant auch hier beruhigt werden.

Die vorerst letzte Keule der Abmahnseite ist die Drohung, die Forderung zu verkaufen. Hier wird offensichtlich die Angst vieler Bürger vor Inkassounternehmen ausgenutzt (bzw. versucht, sie auszunutzen). Eine bislang (aus gutem Grund) nicht eingeklagte Forderung wird durch einen Verkau…

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Themen: Strafanzeige , Verbraucher , Urhg , Upload , Abgemahnt , Datei , Download , Kostentragung , Abmahnkanzlei , Angstmache , Anschlußinhaber; Kanzlei , Automatisierung , Inkassounternehmen , Klagefreude , Massengeschäft , Strafprozeßordnung , Vorsatzdelikt
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 18. Dezember 2010 auf http://conlegi.de.

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