Musik wird als störend oft empfunden…
..... dieweil sie mit Geräusch verbunden.
Wilhelm Busch
Verständnis für Musiker zeigte indes nun das BVerfG:
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder „musikbegeistert, einige praktizierende Musiker“. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier.
Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 30–45 Minuten die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier.
Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 des Berliner Landes-Immissionsschutzgesetzes [BlnLImSchG), eine Geldbuße i. H. von 75 Euro gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das AG die Geldbuße auf 50 Euro.
Der vor dem AG als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom KG verworfen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Das Urteil des AG verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 II GG, weil es die §§ 4, 15 I Nr. 4 BlnLImSchG in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom AG vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ i. S. von § 4 BlnLImSchG darstellt.
Art. 103 II GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Für die Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen daran verletzt das Urteil des AG den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 II GG. Das AG geht offenbar – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des KG und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zum BlnLImSchG – davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindlic…
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Erschienen 11. Dezember 2009 auf http://richter-ballmann.info.
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