Kopfhörer auf dem Fahrrad?
Mit Fug und Recht | 5. August 2010 — Was bin ich doch für ein Verkehrsrowdy. Ich stand mit meinem Rad an einer roten Ampel – nein, das ist kein Witz, ich wartete wi…
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Inspiriert durch einen Blogeintrag von RA Kümmerle auf schadenfixblog.de, nehme ich die dort aufgeworfene Frage, ob Musikhören während des Fahrradfahrens verboten ist, zum Anlass zu hinterfragen, ob dies auch auf dem Motorrad der Fall ist.
Wenn es auf dem Fahrrad verboten sein sollte, dann erst recht auf dem Motorrad, werden manche sagen! Die Antwort liefert § 23 I StVO. Danach ist ein Verkehrsteilnehmer, ob auf zwei oder vier Rädern unterwegs, dazu verpflichtet, es zu unterlassen, sowohl seine Sicht als auch sein Gehör zu beeinträchtigen. Fraglich an dieser Stelle ist nur, wann eine Beeinträchtigung vorliegt. Das Musikhören per Kopfhörer während des Motorradfahrens ist nicht generell verboten. Eine Beeinträchtigung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn durch zu laute Musik gewisse Grenzwerte überschritten werden.
Ob und inwieweit die Voraussetzungen einer solchen Beeinträchtigung vorliegen, beurteilt der Tatrichter nach den jeweils festgestellten Umständen, wie ein bereits etwas älterer Beschluss des OLG Köln v. 20.02.1987 (Az.: SS 12/87) zeigt:
1. StVO § 23 will als Spezialnorm alle Fälle erfassen, in denen ein Fahrzeugführer sein Hörvermögen durch irgendwelche Geräte, insbesondere durch Tonübertragungsgeräte, beeinträchtigt. Des Rückgriffs auf die allgemeinere Bestimmung des StVZO § 2, die sämtliche Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – erfaßt, bedarf es danach nicht mehr. Die durch Geräte künstlich erzeugte Gehörbeeinträchtigung, wie sie in StVO § 23 vorausgesetzt wird, läßt sich infolgedessen als besonders geregelter Fall einer (vorübergehenden) Schwerhörigkeit iS von StVZO § 2 verstehen. In den genannten Fällen der Gehörbeeinträchtigung liegt also Gesetzeseinheit vor, dergestalt, daß nur StVO § 23 zur Anwendung kommt, während StVZO § 2 verdrängt wird.
2. Radfahrern ist die Benutzung eines Walkmans mit Kopfhörer oder eines sonstigen Tonübertragungsgeräts jedenfalls dann untersagt, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung iS des StVO § 23 führt. Dazu bedarf es keiner erheblichen Beeinträchtigung. Es genügt bereits eine geringfügige Überschreitung der Grenze,…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. August 2010 auf http://www.lawbike.de.
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Was bin ich doch für ein Verkehrsrowdy. Ich stand mit meinem Rad an einer roten Ampel – nein, das ist kein Witz, ich wartete wirklich – auf den Ohren ein paar Bügelkopfhörer und lauschte der Musik, als neben mir eines dieser blau-silbernen Fahrzeuge mit der Rundumleuchte auf dem Dach hielt und die Musik unterbrochen wurde von einem barschen „Schönen juten Tach!“.