Multifunktionsplatz in Neustadt-Diedesfeld: Nachbarn scheitern mit Eilantrag
am 08.08.2007 von http://www.recht-blog.com
Der Multifunktionsplatz in Neustadt-Diedesfeld - eine Spiel- und Sportfläche - darf weiter genutzt und entsprechend der erteilten Baugenehmigung umgestaltet werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen hiergegen gerichteten Eilantrag von Nachbarn mit Beschluss vom 6. Juli 2007 abgelehnt.
Die seit längerem bestehende Spiel- und Sportfläche grenzt an den Schulhof der Diedesfelder Grundschule an. Zudem befinden sich dort noch der Kindergarten und ein größerer Spielplatz.
Nach der von der Stadt Neustadt erteilten Baugenehmigung sind zwei in Ost-West-Richtung aufgestellte, voneinander ca. 14 m entfernte Fußballtore zulässig. Zu dem westlich angrenzenden, mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstück der Nachbarn wird der Platz durch einen auf einer Betonstützmauer errichteten Ballfangzaun abgegrenzt. Im südlichen Bereich der Anlage ist ein Tischfußballspiel vorgesehen.
Gegen die Baugenehmigung legten die Nachbarn Widerspruch ein und wandten sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Sie machten unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen geltend.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach der Baugenehmigung sei das Fußballspielen nur für Kinder bis 14 Jahre zugelassen. Aufgrund der kleinen Dimensionierung des zum Fußballspiel vorgesehenen Bereichs müsse auch nicht mit einer Nutzung durch ältere Personen gerechnet werden, denn für diese sei die Anlage ersichtlich nicht attraktiv. Die Lebensäußerungen spielender Kinder seien unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn Kinder könnten nicht auf weiter entfernte Plätze verwiesen werden. Den Belangen der Antragsteller werde vorliegend zudem dadurch Rechnung getragen, dass nach der Baugenehmigung vorgesehen sei, an der gemeinsamen Grenze vor der Stützmauer eine bis ca. 0,5 m hohe Böschung anzulegen, die zur Minderung des Aufprallgeräusches von z.B. Fußbällen mit robusten Bodendeckern bepflanzt werde. Im Übrigen sei jegliches Ballspielen nur bis 20 Uhr erlaubt.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 5 L 477/07.NW -
Berichtet im Verwaltungsrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer
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