Müssen fakultativ anffallende Überführungskosten bei der Werbung im Internet für ein Neufahrzeug angegeben werden?
am 10.12.2007 von http://herrschendemeinung.de/
Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Krefeld befasst. Nach Auffassung
der Krefelder Richter besteht jedenfalls unter den Umständen des
vorliegenden Falles kein Grund, die nur fakultativ anfallenden
Überführungskosten wettbewerbsrechtlich anders zu behandeln als die
obligatorisch anfallenden Frachtkosten.
Der beklagte Fahrzeugeinzelhändler bewarb im Internet den Pkw "Smart
ForTwo Passion Coupe" zu einem Preis von 9.989,- €. Dabei war die
Detailansicht der Anzeige im Internet derart aufgebaut, dass nach Nennung
des Preises zunächst die Fahrzeugdaten (wie z.B. kW/PS und Außenfarbe) und
dann die Ausstattung (wie z.B. ABS und Wegfahrsperre) folgten. Unter
"Weitere Informationen" hieß es dann auszugsweise am Ende der Anzeige:
"Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab Smart Center
Holland. ... Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab
Zentrallager Holland. ... Frei Haus Lieferung oder Abholung in B gegen
Aufpreis möglich, ..."
Der klagende Wettbewerbsverein sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen
die Preisangabenverordnung.
Zu Recht, wie das Landgericht ausführt. Der beklagte Einzelhändler habe
durch die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.
Danach habe derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die
einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile unabhängig
von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Zu den "sonstigen
Preisbestandteilen" gehören im Kfz-Handel die Überführungskosten für
Kraftfahrzeuge zumindest dann, wenn sie auf jeden Fall, also obligatorisch
anfallen, weil der Händler dem Kunden nicht anbietet, das Fahrzeug selbst
beim Hersteller abzuholen. Hier liege allerdings kein Fall vor, in der die
Überführungskosten auf jeden Fall anfallen. Ausweislich der Werbung kommen
die Frachtkosten nur hinzu, …
LG Krefeld: Angabe fakultativer Überführungskosten bei PKW-Angeboten im Internet - Das Fehlen der Angabe von (auch nur fakultativen) Überführungskosten der Höhe nach kann wettbewerbswidrig sein.
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Unlautere Angabe fakultativer PKW-Überführungskosten – LG Krefeld, Urteil v. 04.09.2007, Az. 12 O 12/07
Wettbewerbsrecht-Blog.de / Nach § 4 Nr.11 UWG ist es unlauter, wenn ein Wettbewerber einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) s…
LG Krefeld: Bei PKW-Internet-Werbung Pflicht zur Angabe von fakultativen Überführungskosten?
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Überführungskosten gehören zum Fahrzeugendpreis
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