Mündliche Prüfung vom 1.04.2011

Hallo, meine mündliche Prüfung ist nun vorbei. Das Ergebnis des staatlichen Examensteils steht fest. Summa summarum bin ich mehr als zufrieden. Bei der relativ schlechten Vorbereitung ist doch was ganz gutes geworden. Natürlich ist noch genug Luft nach oben, aber das war ja auch ein Freischuss.

Ich möchte hier kurz die Inhalte der jeweiligen Prüfung veröffentlichen. Die Prüfer waren: Herr Banke, Herr Rolfs und Herr Christensen.

1. Vortrag

Das Vortragsthema war der Fall nach NJW 2011,756 und JUS 4/2011 Die Pflicht zur Entlohnung einer Kartenlegerin. Kurz gesagt ging es um folgenden Fall.

Die Klägerin bietet Lebensberatung durch Kartenlegen an. Diese lässt sie sich mit 500,- monatlich bezahlen. Der Bekl. ist ein Mathe Lehrer (im Originalfall Geschäftsführer einer Marketing- Agentur). Per Telefon nimmt er Dienste der Kl. gegen Entgelt an. Im Dezember besserte sich die Lebenssituation des Bekl., sodass er die Dienste der Kl. nicht mehr benötigte, obwohl in Anspruch genommen. Die Kl. begehrt nun Zahlung des Honorars für den Monat Januar.

Es geht um einen Zahlungsanspruch der Kl. und die Einwendungen des Bekl.

Schwerpunkt der Lösung war natürlich der Begriff der Unmöglichkeit und die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB.

Alleine die Tatsache, dass die Tätigkeit im Bereich des Aberglaubens erfolgte, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit (So ist zB der Beruf des Astrologen anerkannt). Dies ist aber dann anzunehmen, wenn Gegenstand des Vertrages die mentale Einwirkung auf Dritte wäre (LG Kassel, NJW-RR 88,1517).

Ein wucherähnliches Geschäft würde voraussetzen, dass ein auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung besteht. Zwar sind hier de Kosten für die Bereitstellung magischer Leistungen sehr hoch. Dazu kommen sollte jedoch auch eine verwerfliche Gesinnung oder sonstiger verw. Umstand. Der Mathelehrer war jedoch bei Verstand und konnte selbst beurteilen, ob die Leistung das Honorar wert war oder nicht.

Schließlich kam es auf den Begriff der Unmöglichkeit. Diese liegt vor, wenn die Leistung dauerhaft nicht erbringbar ist. Das Leisten magischer Kräfte ist nicht möglich, weil solche Kräfte nicht existieren. Wenn jedoch der Gegenstand der Leistung nicht magische Kräfte sind, sondern Lebensberatung. Schließlich würde es dem Grundsatz der Vertragsautonomie widersprechen, wenn die Parteien nicht übereinstimmend bestimmen könnten, was der leistungsgegenstand ist.

Als zweiter Teil der Aufgabe galt es die Privatautonomie zu erklären und Beispiele zu bringen. Hier lohnt es sich den Grundlagenteil zum BGB AT durchzulesen.

2. Zivilrecht

M und F sind verheiratet. M besitzt eine seltene Porzellansammlung, im Wert von 50 000. Diese übereignet er sicherungshalber an die F (Sicherungsübereignung) und im Gegenzug erhält er von F ein Darlehen. Später ni…

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Erschienen 22. April 2011 auf http://www.daboius.de.

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