Münchener Gericht macht Filesharern Hoffnung: Kein Auskunftsanspruch bei Veröffentlichung bei YouTube. Das müsste auch in Tauschbörsen gelten!

Das finde ich jetzt ja sehr spannend. Das Oberlandesgericht München hatte in einem Eilverfahren zu entscheiden, ob YouTube bei einer Urheberrechtsverletzung Nutzerdaten herausgeben muss. Im Fall hatte ein Nutzer den Film "Werner Eiskalt" ohne entsprechende Lizenz bei YouTube veröffentlicht. Und jetzt kommt es: Wie heise.de berichtet, hat das Gericht eine interessante Wertung getroffen: "Zwar habe der Nutzer eindeutig gegen das Urheberrecht verstoßen, urteilte das Oberlandesgericht München am Donnerstag in zweiter Instanz. Auskünfte über denjenigen, der das Video veröffentlichte, könnten dem Gesetz nach aber nur dann vom Rechteinhaber eingefordert werden, wenn der Nutzer das "in gewerblichem Ausmaß" getan habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen." Vergleiche ich das mal mit den Auskunftsverlangen in Filesharing-Sachen, komme ich zum Ergebnis, dass auch in diesen Fällen das nach § 101 Abs. 1 UrhG benötigte "gewerbliche Ausmaß" nicht vorliegen kann. Die Argumentation, der Tauschbörsennutzer würde ja den Film weltweit einer unbegrenzten Nutzerzahl anbieten, gilt doch genauso - bzw. sogar noch eher - für das Angebot bei YouTube. Der Unterschied ist nur: Für YouTube braucht man nur einen (in der Regel ohnehin vorhandenen und zur Standardausrüstung zu zählenden) Browser, während man fürs Filesharing eine extra Software installieren muss. Die mögliche Nutzerzahl wird also bei Tauschbörsen eher geringer sein als bei YouTube. Gewerbliches Ausmaß, adieu, …

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Themen: Abmahnung , Schadenersatz , Filesharing , Unterlassung , P2p , Unterschied , Munich , Werner , Youtube , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 18. November 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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